Satzung

Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Satzung des SPD –Ortsvereins Gettorf

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet
1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Gemeinde Gettorf.
2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Gettorf.
Sein Sitz ist Gettorf.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD
und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und die im
Zuständigkeitsbereich des Ortsvereins oder in einer angrenzenden Gemeinde, die nicht zum
Zuständigkeitsbereich eines anderen Ortsvereins gehört, wohnt. Über Ausnahmen entschei-
det der Kreisvorstand; die Ausnahmen sind widerrufbar. Mitgliedschaften in mehreren Orts
vereinen sind unzulässig.
2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder muss der Ortsvereinsvorstand innerhalb eines

Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines
Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrages.
4. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin
beim Vorstand der SPD Kreis Rendsburg-Eckernförde Einspruch erheben. Gegen dessen
Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes der SPD Schleswig-Holstein gegeben.
Die Entscheidung des SPD Landesvorstandes Schleswig-Holstein ist endgültig.
5. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie
endgültig.
6. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu
begründen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand der SPD Kreis Rendsburg
Eckernförde. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstandes der SPD
Schleswig-Holstein zulässig.
7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu
erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

8. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der
Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und
die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
9. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in
der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Sie ist mindestens
einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
2. Im zweiten Quartal eines jeden Jahres ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshaupt-
versammlung durchzuführen. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsver-
einsvorstandes, der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer und der Delegierten zum Kreispar-
teitag oder anderer übergeordneter Gremien sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlä-
gen, Anträgen und Entschließungen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Ta-
gesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Mitgliederver-
sammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied gelei-
tet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
3. Der Vorstand, die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer und die Delegierten zum Kreispartei
tag werden in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie prüft die Stimmbe-
rechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Ge-
schäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen müssen auf einer nach Maßgabe nach Ziffer
2 einberufenen Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die
Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von 1/4 der
Anzahl der Mitglieder des Ortsvereins einzuberufen.

§ 6 Vorstand
1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchfüh-
rung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.

2. Im Rahmen eines Modellprojekts setzt sich der Ortsvereinsvorstand für den Zeitraum von
vier Jahren wie folgt zusammen:
– zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, darunter eine Frau und ein Mann,
– der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/-in)
– dem/der Schriftführer(in),
– den weiteren Mitgliedern (Beisitzerinnen/ Beisitzer).
3. Als notwendiges Organ bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch ge-
schäftsführend geschehen.
4. Die Zahl der Mitglieder mit beratender Stimme (Beisitzerinnen/Beisitzer) bestimmt die Mit
gliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Kassenprüfung
1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des
Ortsvereinsvorstandes zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen weder
Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeite
rinnen der Partei sein.
2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des
Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitglied
schaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln
des Ortsvereins.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Wahlen
1. Der Vorstand, die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer und die Delegierten zu Kreispar-
teitagen und zu Kreiswahlkonferenzen werden auf einer Mitgliederversammlung (Jahres
hauptversammlung) gewählt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren, die Delegier-
ten für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung prüft die Stimmbe-
rechtigung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und wählt eine Versammlungsleitung. Not
wendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt, für die
Vorschriften über die Jahreshauptversammlung anzuwenden sind.
2. Die Jahreshauptversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie muss
einmal im Kalenderjahr innerhalb des zweiten Jahresquartals stattfinden.
3. Die Wahlen des Vorstandes und der Delegierten sind geheim.

4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt nacheinander in getrennten Wahlgängen in der
in § 6 Nr. 2 bezeichneten Reihenfolge.
5. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der SPD. Dabei sind
die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der SPD zur Mindestabsicherung von Frauen
und Männern in Funktion und Mandaten so weit wie möglich zu beachten.

§ 9 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederver-
sammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten
Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§ 10 Schlussbestimmung
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei
Deutschlands, der Satzung des SPD Landesverbandes Schleswig-Holstein und der Satzung
des SPD Kreisverbandes Rendsburg-Eckernförde in der jeweils gültigen Fassung.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 27.06.2018 in Kraft.