Geschäftsordnung der SPD-Fraktion Gettorf
Die Fraktion
§ 1: Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion
(1) Die auf Vorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) in die Gemeindevertretung gewählten Mitglieder sowie die in die Ausschüsse gewählten wählbaren Bürgerinnen und Bürger bilden für die Dauer der Wahlperiode die SPD-Fraktion.
(2) Mit dem Austritt oder Ausschluss aus der SPD erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Fraktion.
(3) gestrichen
(4) Gemeindevertreter, die nicht Mitglied der SPD sind und auch keiner anderen Partei angehören, können in die Fraktion aufgenommen werden. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Fraktionsmitglieder.
§ 2: Die Pflichten der Fraktionsmitglieder
(1) Jedes Fraktionsmitglied ist verpflichtet, sich an der Arbeit der Fraktion zu beteiligen, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und an den Sitzungen der Fraktionsversammlung sowie aller Gremien, denen es als Mandatsträger für die Fraktion angehört, teilzunehmen. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Können sich die Fraktionsmitglieder einem Beschluss der Fraktionsversammlung nicht anschließen, müssen sie ihre abweichende Meinung rechtzeitig dem Fraktionsvorsitzenden mitteilen.
(3) Jedes Fraktionsmitglied, das an einer für ihn pflichtigen Sitzung nicht teilnehmen kann, teilt dies rechtzeitig dem Fraktionsvorsitzenden mit und sorgt für einen möglichen Vertreter. Fraktionsmitglieder, die pflichtige Sitzungen vorzeitig verlassen, müssen dies dem Fraktionsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter rechtzeitig bekannt geben und für eine Vertretung sorgen. Bleibt ein Fraktionsmitglied ohne zwingenden Grund einer Sitzung fern, hat die Fraktionsversammlung zu entscheiden, ob Ordnungsmaßnahmen einzuleiten sind.
(4) Bei mangelhafter Mitarbeit, bei Fernbleiben von Sitzungen oder bei sonstigem zu Beanstandungen Anlass gebendem Verhalten kann durch die Fraktionsversammlung auf Antrag des Fraktionsvorsitzenden eine Missbilligung ausgesprochen werden.
§ 3: Organe
Organe der Fraktion sind:
- Die Fraktionsversammlung (§4),
- Der Fraktionsvorstand (§ 5),
- Der Fraktionsvorsitzende (§ 6).
§ 4: Die Fraktionsversammlung
(1) Die Fraktionsversammlung ist das oberste Organ der Fraktion. Sie besteht aus den Fraktionsmitgliedern im Sinne des § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung. Die Sitzungen der Fraktionsversammlung sind nicht öffentlich jedoch parteiöffentlich.
(2) Die Fraktionsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die die Fraktion betreffen. Sie fasst ihre Sach- und Wahlbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder, sofern in der Geschäftsordnung nicht eine andere Mehrheit vorgeschrieben wird. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags.
(3) Die Fraktionsversammlung tritt nach Bedarf zusammen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Fraktionsmitglieder dies unter Angabe der Angelegenheit verlangt.
(4) Zu den Fraktionssitzungen können außer den Mitgliedern Gäste eingeladen werden.
§ 5: Der Fraktionsvorstand
(1) Der Fraktionsvorstand besteht aus folgenden Fraktionsmitgliedern:
- a) dem/der Vorsitzenden,
- b) den stellvertretenden Vorsitzenden,
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Fraktion
§ 6: Der Vorsitzende
(1) Der Vorsitzende wird von der Fraktionsversammlung mit den Stimmen der Mehrheit der Fraktionsmitglieder gewählt. Die Wahlzeit beträgt 2 ½ Jahre. Geheime Wahl kann beantragt werden.
(2) Der Vorsitzende kann mit 2/3 der Stimmen der Fraktionsmitglieder abberufen werden. Die Abberufung setzt einen schriftlichen, begründeten Antrag voraus.
(3) Der Vorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen.
(4) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest und beruft die Fraktionsversammlung ein. Zur konstituierenden Sitzung der Fraktion lädt der amtierende Fraktionsvorsitzende ein. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach der Kommunalwahl stattfinden.
(5) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Fraktion und übt die Ordnung aus.
§ 7: Die stellvertretenden Vorsitzenden
(1) Die Fraktionsversammlung wählt einen ersten und zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden mit den Stimmen der Mehrheit der Fraktionsmitglieder. Die Wahlzeit beträgt 2 1/2 Jahre.
(2) Die stellvertretenden Vorsitzenden können abgewählt werden. Das Verfahren findet entsprechend § 6 Abs. 2 statt.
(3) Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden ihrer Reihenfolge nach. Die Fraktionsversammlung kann den Stellvertretern bestimmte, abgegrenzte Aufgaben übertragen.
Die Fraktionssitzungen
§ 8: Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
(1) Die Fraktionsversammlung kann vor Eintritt in die Sitzung beschließen, die Tagesordnung
– zu erweitern,
– zu ändern oder
– die Reihenfolge zu verändern
(2) Die Änderung, Erweiterung und Veränderung der Tagesordnung bedarf der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 9: Redezeit
(1) Die Mitglieder, die das Wort ergreifen wollen, melden sich durch Handaufheben. Sie erhalten das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Der Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen.
§ 10: Anträge zur Sache, zur Geschäftsordnung und Schluss der Debatte
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Sachanträge zu stellen.
(2) Jedes Mitglied ist jederzeit berechtigt, Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen.
(3) Jedes Mitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die
Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste abgeschlossen wird.
§ 11: Beschlussfähigkeit
(1) Der Vorsitzende stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die Beschlussfähigkeit fest. Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Fraktionsversammlung gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wird. Das Recht, die Beschlussfähigkeit feststellen zu lassen, steht jedem Mitglied zu.
§ 12: Abstimmung
(1) Nach Schluss der Aussprache stellt der Vorsitzende die zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Vorrang hat der weitestgehende Antrag. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmung.
(2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.
(3) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen.
(4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder erfolgt namentliche Abstimmung.
§ 13: Ordnungsmaßnahmen
(1) Mitglieder, die den Vorschriften dieser Geschäftsordnung zuwider handeln, können zur Verantwortung gezogen werden.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
- Missbilligung des Verhaltens
- Ausschluss aus der Fraktion
(3) Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Fraktionsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Der Ausschluss aus der Fraktion bedarf eines schriftlichen, begründeten Antrages, der vorherigen Anhörung des Auszuschließenden und einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitglieder.
§ 14: Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Fraktionsmitglieder.
§ 15: Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch die Fraktionsversammlung in Kraft.
Gettorf, 03 . Juni 2013
gez. Kurt Arndt, Fraktionsvorsitzender
gez. Joachim Wendt- Köhler, 1. stellvertretender Fraktionsvorsitzender